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BGH Urteil v. - I ZR 114/20

Gesetze: § 5 Abs 1 S 1 UWG, § 5 Abs 1 S 2 Alt 2 Nr 3 UWG

Wettbewerbsverstoß: Internet-Werbung eines Zahnarztes mit den Angaben " Kieferorthopädie" und "(Zahnarzt-)Praxis für Kieferorthopädie" - Kieferorthopädie

Leitsatz

Kieferorthopädie

Wirbt ein Zahnarzt, der nicht Fachzahnarzt für Kieferorthopädie ist, mit den Angaben "Kieferorthopädie" und "(Zahnarzt-)Praxis für Kieferorthopädie", muss er der dadurch ausgelösten Fehlvorstellung eines erheblichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise, er sei Fachzahnarzt für Kieferorthopädie, durch zumutbare Aufklärung entgegenwirken.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:290721UIZR114.20.0

Fundstelle(n):
NJW 2021 S. 3404 Nr. 46
NJW 2021 S. 9 Nr. 43
NJW-RR 2021 S. 1491 Nr. 22
QAAAH-88753

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