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BGH Urteil v. - I ZR 126/20

Gesetze: § 2 Abs 1 Nr 1 UWG, § 3 Abs 1 UWG, § 3 Abs 3 Anhang Nr 11 UWG, § 3 Abs 4 UWG, § 5a Abs 6 UWG, § 8 Abs 1 S 1 UWG, § 8 Abs 3 Nr 2 UWG, § 1 Abs 1 S 1 TMG, § 2 S 1 Nr 1 TMG, § 2 S 1 Nr 5 TMG, § 6 Abs 1 Nr 1 TMG

Wettbewerbsverstoß durch Schleichwerbung in den sozialen Medien: Bereichsspezifische Marktverhaltensregelungen für Werbung in Telemedien; Geltung des Tatbestandsmerkmals der Gegenleistung für EigenwerbungWettbewerbsverstoß durch Schleichwerbung in den sozialen Medien: Klagebefugnis eines Wettbewerbsverbands; Bewerbung von Waren und Dienstleistungen auf Instagram als geschäftliche Handlung zugunsten des eigenen Unternehmens und eines Drittunternehmens; werblicher Überschuss eines Beitrags; erforderlicher Hinweis auf den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung; Erkennbarkeit der kommerziellen Zweckverfolgung; Veranlassung des Verbrauchers zu einer geschäftlichen Entscheidung

Tatbestand

Der Kläger ist ein Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere betreffend die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs, gehört. Die Beklagte betätigt sich als sogenannte Influencerin auf Instagram, wo sie regelmäßig Bilder von sich selbst, oftmals mit kurzen Begleittexten veröffentlicht. Darin beschäftigt sie sich vor allem mit Themen wie Mode, ihrem Leben als Mutter eines Kleinkinds, Yoga oder Reisen. Die Beiträge sind teilweise mit Hinweisen auf die Hersteller der von ihr getragenen Kleidung, ihrer Schuhe und Accessoires oder sonstiger abgebildeter Gegenstände versehen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:090921UIZR126.20.0

Fundstelle(n):
HAAAH-89433

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