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BSG Urteil v. - B 4 AS 76/20 R

Gesetze: § 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 11b Abs 1 S 1 Nr 3 Halbs 1 SGB 2, § 117 BGB, § 134 BGB, § 138 Abs 1 BGB, § 307 BGB, §§ 307ff BGB, § 95 SGG, § 328 SGB 3, § 39 Abs 2 SGB 10

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Berücksichtigung von Beiträgen des Mieters zu einer Privathaftpflichtversicherung als Unterkunftsbedarf - mietvertragliche Verpflichtung - Überprüfung der Wirksamkeit des Mietvertrages - sozialgerichtliches Verfahren - Streitgegenstand - keine vollständige Erledigung des vorläufigen Bewilligungsbescheides durch einen endgültigen Bewilligungsbescheid

Leitsatz

Zum grundsicherungsrechtlichen Unterkunftsbedarf können auch solche Zahlungsverpflichtungen gehören, die ein Mieter aufgrund wirksamer mietvertraglicher Vereinbarung gegenüber Dritten einzugehen hat, soweit ein hinreichend enger sachlicher Zusammenhang zur Anmietung der Wohnung vorhanden ist und die Aufwendungen nicht dem Grunde nach bereits im Regelbedarf enthalten sind.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2021:300621UB4AS7620R0

Fundstelle(n):
NJW 2022 S. 493 Nr. 7
RAAAH-89434

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