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BGH Urteil v. - 3 StR 518/19

Gesetze: § 245 Abs 2 StPO, § 431 Abs 1 S 1 Nr 1 StPO, § 431 Abs 3 StPO, § 22 StGB, § 23 StGB, § 73 Abs 1 StGB, § 73 Abs 3 StGB, § 73b Abs 1 S 1 Nr 2 StGB, § 73b Abs 2 StGB, § 73c S 1 StGB, § 73d Abs 1 S 2 StGB, Art 19 Abs 4 S 1 GG, Art 13 MRK, § 1 AWG, §§ 1ff AWG

Einziehung von Taterträgen aus internationalen Waffengeschäften: Ausdrucke einer E-Mail als präsentes Beweismittel; Verjährung der Erwerbstaten als Einwendung gegen den Schuldspruch; das aus der Tat Erlangte bei Ausfuhr von Gütern ohne Genehmigung; Beschränkung der Haftung des den Wertersatz des ursprünglich Erlangten Übernehmenden auf den Wert der übertragenen Vermögenswerte; Berücksichtigung von Auslandsgeschäften bei der Wertbestimmung des Erlangten; Abzugsverbot für Aufwendungen

Leitsatz

1. Ausdrucke einer ansonsten nur digital vorhandenen E-Mail stellen präsente Beweismittel im Sinne des § 245 Abs. 2 StPO dar.

2. Die Verjährung der Erwerbstaten ist eine Einwendung gegen den Schuldspruch i.S.d. § 431 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO. Sie unterliegt daher nur dann der Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts, wenn die einschränkenden Voraussetzungen des § 431 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 StPO gegeben sind. Dem stehen verfassungs- und konventionsrechtliche Belange, insbesondere Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und Art. 13 EMRK, nicht entgegen (Fortführung von , juris).

3. Führt der Täter Güter ohne die erforderliche Genehmigung aus, umfasst das aus der Tat Erlangte i.S.d. § 73 Abs. 1 StGB nicht nur die für das Genehmigungsverfahren ersparten Aufwendungen, sondern sämtliche aus der Tat bezogenen Vermögenswerte. Dies gilt ungeachtet der Genehmigungsfähigkeit der Ausfuhr (Aufgabe von , BGHSt 57, 79 Rn. 14 ff., 19). Diese wirkt sich auch nicht auf die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen nach § 73d Abs. 1 StGB aus.

4. § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB gilt auch für rechtsgeschäftliche Übertragungen im Wege partieller Gesamtrechtsnachfolge. Wird nicht das ursprünglich Erlangte, sondern dessen Wertersatz übertragen, ist die Haftung des Übernehmenden nach § 73b Abs. 2 StGB auf den Wert der übertragenen Vermögenswerte beschränkt und erfordert auch nach der Gesetzesnovelle einen Bereicherungszusammenhang in dem Sinne, dass die Verschiebung mit der Zielrichtung vorgenommen wird, den Wertersatz dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen oder die Tat zu verschleiern.

5. Für die Wertbestimmung des Erlangten können grundsätzlich auch Auslandsgeschäfte in den Blick genommen werden. So finden etwa - unabhängig von dem Sitz der Drittbegünstigten - durch legale Weiterverkäufe im Ausland erzielte Erlöse Berücksichtigung (Aufgabe von , BGHSt 4, 13, und RG, Urteil vom - I 460/19, RGSt 54, 45).

6. Das Abzugsverbot des § 73d Abs. 1 Satz 2 StGB gilt auch für versuchte Taten.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:010721U3STR518.19.0

Fundstelle(n):
wistra 2022 S. 3 Nr. 1
wistra 2022 S. 77 Nr. 2
MAAAH-89709

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