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EuGH Urteil v. - C-406/20

Gesetze: EGRL 112/2006 Art 98 Abs 2, EGRL 112/2006 Anh 3 Nr 7, UStG § 12 Abs 2 Nr 7 Buchst d

Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 98 – Befugnis der Mitgliedstaaten, auf bestimmte Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden – Anhang III Nr. 7 – Eintrittsberechtigung für Vergnügungsparks und Jahrmärkte – Grundsatz der steuerlichen Neutralität – Leistungen von ortsgebundenen und ortsungebundenen Schaustellern – Vergleichbarkeit – Kontext – Sicht des Durchschnittsverbrauchers – Gerichtliches Sachverständigengutachten

Leitsatz

Art. 98 in Verbindung mit Anhang III Nr. 7 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der die Leistungen von ortsungebundenen Schaustellern einerseits und ortsgebundenen Schaustellerunternehmen in Gestalt von Freizeitparks andererseits unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen unterliegen, nämlich einem ermäßigten Satz und dem Regelsteuersatz, sofern der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird. Das Unionsrecht verbietet nicht, dass das vorlegende Gericht, wenn es bei der Prüfung, ob der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird, besondere Schwierigkeiten hat, nach Maßgabe des nationalen Rechts ein Sachverständigengutachten einholt.

ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2021:720

Fundstelle(n):
XAAAH-89792

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