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BSG Urteil v. - B 4 AS 66/20 R

Gesetze: § 34a Abs 1 S 1 SGB 2, § 34a Abs 2 S 3 SGB 2, § 34 Abs 3 S 2 SGB 2, § 14 SGB 1, § 17 SGB 1, § 75 Abs 2 SGG, § 34a Abs 4 SGB 2

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Ersatzanspruch wegen rechtswidrig erbrachter Leistungen - gesetzlicher Betreuer - Kausalzusammenhang - Theorie der wesentlichen Bedingung - unzureichende Sachbearbeitung durch Grundsicherungsträger - sozialgerichtliches Verfahren - keine notwendige Beiladung des Leistungsempfängers

Leitsatz

1. Der Ersatzanspruch für rechtswidrig erbrachte Arbeitslosengeld II-Leistungen setzt kein sozialwidriges Verhalten voraus.

2. Ob die in Anspruch genommene Person die rechtswidrige Leistungserbringung herbeigeführt hat, ist nach der sozialrechtlichen Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilen.

3. Eine unzureichende Sachbearbeitung durch den Sozialleistungsträger kann eine wesentliche Bedingung sein.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2021:120521UB4AS6620R0

Fundstelle(n):
AAAAH-89846

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