NV: Eine Person hält sich für die Anwendung des Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat immer dann „nur in dieser Eigenschaft“ im Inland auf, wenn nach den gesamten Lebensumständen erkennbar ist, dass sie in dem maßgeblichen Zeitraum fest entschlossen ist, nach Beendigung ihres Dienstes in den Ausgangsstaat oder in ihren Heimatstaat zurückzukehren (sog. Rückkehrwille). Maßgeblich sind die Lebensumstände aus der Sicht des jeweiligen Besteuerungszeitraums, nicht das spätere Verhalten des Betreffenden, das allenfalls als Indiz herangezogen werden kann. Die Beweislast trifft den Steuerpflichtigen. Die Beurteilung, ob im konkreten Einzelfall ein Rückkehrwille vorliegt, obliegt dem FG als Tatsacheninstanz (Bestätigung der Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom - I R 72/14, BFH/NV 2016, 28; Senatsurteil vom - I R 47/04, BFHE 211, 500, BStBl I 2006, 374).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2021:U.030321.IR35.19.0
Fundstelle(n): BFH/NV 2021 S. 1354 Nr. 11 DStR-Aktuell 2021 S. 6 Nr. 38 IStR 2022 S. 32 Nr. 1 IWB-Kurznachricht Nr. 19/2021 S. 762 StuB-Bilanzreport Nr. 9/2023 S. 398 StuB-Bilanzreport Nr. 9/2023 S. 398 FAAAH-89853