Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mietzinsen, die zu den Herstellungskosten unterjährig ausgeschiedenen Umlaufvermögens gehören
Leitsatz
1. NV: Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb nicht nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG hinzuzurechnen, soweit sie in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens einzubeziehen sind.
2. NV: Insoweit reicht es aus, dass die Miet- und Pachtzinsen als Herstellungskosten aktiviert worden wären, wenn sich das Wirtschaftsgut am Bilanzstichtag noch im Betriebsvermögen befunden hätte und deshalb hätte aktiviert werden müssen (Anschluss an , BFHE 269, 342).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2021:U.200521.IVR31.18.0
Fundstelle(n): BB 2021 S. 2261 Nr. 39 BFH/NV 2021 S. 1367 Nr. 11 DStR-Aktuell 2021 S. 8 Nr. 38 DStZ 2021 S. 878 Nr. 21 GmbHR 2022 S. 227 Nr. 4 StuB-Bilanzreport Nr. 19/2021 S. 793 PAAAH-89854