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BFH Urteil v. - IV R 31/18

Gesetze: GewStG § 7 Satz 1; GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. d; EStG § 4 Abs. 4;

Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mietzinsen, die zu den Herstellungskosten unterjährig ausgeschiedenen Umlaufvermögens gehören

Leitsatz

1. NV: Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb nicht nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG hinzuzurechnen, soweit sie in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens einzubeziehen sind.

2. NV: Insoweit reicht es aus, dass die Miet- und Pachtzinsen als Herstellungskosten aktiviert worden wären, wenn sich das Wirtschaftsgut am Bilanzstichtag noch im Betriebsvermögen befunden hätte und deshalb hätte aktiviert werden müssen (Anschluss an , BFHE 269, 342).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2021:U.200521.IVR31.18.0

Fundstelle(n):
BB 2021 S. 2261 Nr. 39
BFH/NV 2021 S. 1367 Nr. 11
DStR-Aktuell 2021 S. 8 Nr. 38
DStZ 2021 S. 878 Nr. 21
GmbHR 2022 S. 227 Nr. 4
StuB-Bilanzreport Nr. 19/2021 S. 793
PAAAH-89854

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