Kindergeld; Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung des Hochschulstudiums; Übergangszeit
Leitsatz
1. Eine Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG in Form eines Hochschulstudiums beginnt nicht schon mit der Bewerbung für dieses Studium, wenn zu diesem Zeitpunkt noch keine Ausbildungsmaßnahmen durchgeführt werden.
2. Die Beendigung eines Hochschulstudiums setzt grundsätzlich voraus, dass das Kind die letzte nach der einschlägigen Prüfungsordnung erforderliche Prüfungsleistung erfolgreich erbracht hat und dass dem Kind sämtliche Prüfungsergebnisse bekannt gegeben worden sind.
3. Die Bekanntgabe erfordert regelmäßig, dass das Kind entweder eine schriftliche Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss und die erzielten Abschlussnoten erhalten hat oder jedenfalls objektiv in der Lage war, eine solche schriftliche Bestätigung über ein Online-Portal der Hochschule erstellen zu können. Entscheidend ist, welches Ereignis früher eingetreten ist.
4. Eine Übergangszeit i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG kann nicht dadurch begründet werden, dass sich ein Kind um eine Ausbildung bemüht und später diese beginnt.
Fundstelle(n): BStBl 2021 II Seite 864 BB 2021 S. 2261 Nr. 39 BFH/NV 2021 S. 1413 Nr. 11 BFH/PR 2021 S. 431 Nr. 12 BStBl II 2021 S. 864 Nr. 22 DStR 2021 S. 2234 Nr. 38 DStRE 2021 S. 1207 Nr. 19 DStZ 2021 S. 885 Nr. 21 EStB 2021 S. 463 Nr. 11 GStB 2022 S. 5 Nr. 3 HFR 2021 S. 1089 Nr. 11 KÖSDI 2021 S. 22435 Nr. 10 NJW 2021 S. 3070 Nr. 41 NWB-Eilnachricht Nr. 39/2021 S. 2883 StuB-Bilanzreport Nr. 19/2021 S. 792 wistra 2021 S. 4 Nr. 11 JAAAH-89856