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Festsetzung von Zinsen nach §§ 233a bis 237 in Verbindung mit § 238 Absatz 1 Satz 1 AO;
Vorläufige Festsetzung (§ 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 AO) und Aussetzung der Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem (§ 165 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 AO); Aussetzung der Vollziehung und Ruhen von Rechtsbehelfsverfahren
Bezug:
Bezug: BStBl 2019 I S. 448
Bezug: BStBl 2018 I S. 2
Bezug: BStBl 2018 I S. 1393
Bezug: BStBl 2019 I S. 1266
Das Bundesverfassungsgericht hat in den Verfahren 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 mit am veröffentlichtem Beschluss vom im Ergebnis entschieden:
§ 233a in Verbindung mit § 238 Absatz 1 Satz 1 AO ist mit Artikel 3 Absatz I GG unvereinbar, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem I. Januar 2014 ein Zinssatz von 0,5 % pro Monat zugrunde gelegt wird.
Für Verzinsungszeiträume bis ist das bisherige Recht aber weiter anwendbar (Fortgeltungsanordnung).
Für Verzinsungszeiträume ab gilt Folgendes:
§ 233a in Verbindung mit § 238 Absatz 1 Satz 1 AO ist als Folge des Verstoßes gegen Artikel 3 Absatz 1 GG unanwendbar (Anwendungssperre).
Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen diese Normen insoweit nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen. D.h. betragsmäßig „neue“ Nachzahlungs- und Erstattungszinsen dürfen auf der Grundlage des § 233a in Verbindung mit § 238 Absatz 1 Satz 1 AO nicht mehr festgesetzt werden.
Unanfechtbare Zinsfestsetzungen, die auf der Anwendung von § 233a in Verbindung mit § 238 Absatz 1 Satz 1 AO beruhen, sind wegen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts weder aufzuheben noch zu ändern (