Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber grundsätzlich die durch das Tätigwerden einer spezialisierten Anwaltskanzlei entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber diese anlässlich eines konkreten Verdachts einer erheblichen Verfehlung des Arbeitnehmers mit Ermittlungen gegen den Arbeitnehmer beauftragt hat und der Arbeitnehmer einer schwerwiegenden vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird.
Fundstelle(n): BB 2021 S. 2483 Nr. 42 BB 2021 S. 2744 Nr. 46 DB 2021 S. 2634 Nr. 44 DB 2021 S. 6 Nr. 41 NJW 2021 S. 10 Nr. 43 NJW 2021 S. 3483 Nr. 47 ZIP 2021 S. 2190 Nr. 42 wistra 2021 S. 494 Nr. 12 KAAAH-89928