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BSG Urteil v. - B 12 R 8/20 R

Gesetze: § 27 Abs 3 Nr 4 SGB 3, § 2 SGB 4, § 7 Abs 1 SGB 4, § 28p Abs 1 S 1 SGB 4, § 28p Abs 1 S 5 SGB 4, § 5 Abs 1 Nr 1 SGB 5, § 6 Abs 1 Nr 2 SGB 5, § 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 5 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 5 Abs 1 S 2 SGB 6, § 20 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 11

Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - ehrenamtlicher Bürgermeister in einer Mitgliedsgemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft in Sachsen-Anhalt - Verpflichtung zur Wahrnehmung weisungsgebundener Verwaltungsaufgaben - Organstellung - pauschale Aufwandsentschädigung - Erwerbszweck - Beschäftigung

Leitsatz

1. Die bloße Ausübung der mit dem Wahlamt des Bürgermeisters in der kommunalen Selbstverwaltung verbundenen Aufgaben als Organ erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Beschäftigung.

2. Eine Beschäftigung als Bürgermeister gegen Arbeitsentgelt ist anzunehmen, wenn die Tätigkeit durch die weisungsgebundene Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben unter arbeitsteiliger Inanspruchnahme der Verwaltungsstrukturen der Körperschaft geprägt ist und die gezahlte Aufwandsentschädigung offensichtlich den mit der Tätigkeit verbundenen Aufwand zuzüglich eines Ausgleichs für die übernommene Verpflichtung und einer gewissen Anerkennung der normativ als ehrenamtlich eingeordneten Tätigkeit überschreitet.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2021:270421UB12R820R0

Fundstelle(n):
ZAAAH-89936

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