Irreführende geschäftliche Handlung im Internet: Unzutreffende Behauptung einer Rechtsanwältin über ihre derzeitige Mitgliedschaft in der Vorstandsabteilung für Vermittlungen einer Rechtsanwaltskammer; Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der geschäftlichen Relevanz des beanstandeten Verhaltens; Bestreiten einer zu einem früheren Zeitpunkt bestandenen Mitgliedschaft mit Nichtwissen - Vorstandsabteilung
Leitsatz
Vorstandsabteilung
1. Die im Internetauftritt einer Rechtsanwältin enthaltene unzutreffende Behauptung, derzeit Mitglied der Vorstandsabteilung für Vermittlungen einer Rechtsanwaltskammer zu sein, ist eine irreführende geschäftliche Handlung, die auch dann im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte, wenn in der Vergangenheit eine solche Mitgliedschaft bestanden hat.
2. Tatsächliche Umstände, die gegen eine geschäftliche Relevanz des als Irreführung beanstandeten Verhaltens im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG sprechen, liegen in der Darlegungs- und Beweislast der auf Unterlassung in Anspruch genommenen Partei.
3. Eine Rechtsanwaltsgesellschaft, die gegen eine Rechtsanwältin wegen der als unzutreffend beanstandeten Behauptung einer derzeitigen Mitgliedschaft in der Vorstandsabteilung für Vermittlungen einer Rechtsanwaltskammer Klage erhoben hat, kann den Vortrag der Beklagten, zu einem früheren Zeitpunkt Mitglied dieser Vorstandsabteilung gewesen zu sein, gemäß § 138 Abs. 4 ZPO wirksam mit Nichtwissen bestreiten.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2021:220721UIZR123.20.0
Fundstelle(n): BB 2021 S. 2306 Nr. 40 DB 2021 S. 2417 Nr. 41 DStR 2022 S. 1014 Nr. 20 DStR-Aktuell 2021 S. 14 Nr. 40 DStRE 2022 S. 1143 Nr. 18 NJW 2021 S. 3464 Nr. 47 NWB-Eilnachricht Nr. 41/2021 S. 3024 WM 2022 S. 2085 Nr. 43 JAAAH-90046