Markenrechtsschutz: Maßgeblicher Zeitpunkt für den Ablauf des ununterbrochenen Nichtbenutzungszeitraums von fünf Jahren als Voraussetzung des Verfalls - Bewässerungsspritze II
Leitsatz
Bewässerungsspritze II
Der für die Feststellung maßgebliche Zeitpunkt, ob der in Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 genannte ununterbrochene Nichtbenutzungszeitraum von fünf Jahren abgelaufen ist, ist derjenige der Erhebung der Widerklage auf Erklärung des Verfalls (Anschluss an , GRUR 2021, 613 = WRP 2021, 325 - Husqvarna).