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BGH Urteil v. - III ZR 189/19

Gesetze: § 823 Abs 2 BGB, § 830 BGB, § 27 StGB, § 263 Abs 1 StGB

Deliktischer Schadensersatzanspruch: Gesteigerte Erwiderungslast bei Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug - Rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung, Darlegungs- und Beweislast

Leitsatz

Rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung, Darlegungs- und Beweislast

Wird ein deliktischer Schadensersatzanspruch auf eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug gestützt, trifft den Anspruchsgegner eine gesteigerte Erwiderungslast, in deren Rahmen er konkrete Umstände für die von ihm behauptete Unwahrheit seines im Strafverfahren abgelegten Geständnisses darlegen muss. Hat er insoweit substantiiert vorgetragen, obliegt dem Anspruchsteller der Beweis der Richtigkeit des Geständnisses.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:260821UIIIZR189.19.0

Fundstelle(n):
BB 2021 S. 2306 Nr. 40
BB 2021 S. 2510 Nr. 43
DB 2021 S. 2414 Nr. 41
NJW 2021 S. 9 Nr. 41
NJW 2022 S. 705 Nr. 10
WM 2021 S. 1937 Nr. 40
WM 2022 S. 207 Nr. 5
ZIP 2022 S. 751 Nr. 15
KAAAH-90050

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