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Umsatzsteuer; Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen; Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA)
Bezug: BStBl 2021 I S. 1810
I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das (2021/1008637), BStBl 2021 I S. 1810, geändert worden ist, in Abschnitt 6.6 Abs. 6 Satz 3 die Nummer 1 wie folgt gefasst:
„1. Bescheinigungen des Auswärtigen Amts oder des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten einschließlich der diplomatischen oder konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Bestimmungsland,“
II. Anwendung
Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.