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BGH Urteil v. - II ZR 172/19

Gesetze: § 128 HGB, § 161 Abs 2 HGB, § 171 Abs 1 Halbs 1 HGB, § 172 Abs 4 HGB, § 53 InsO, § 5a Abs 4 EStG

Haftung des Kommanditisten einer Kapitalanlagegesellschaft: Haftung für eine vor der Insolvenz begründete Steuerforderung; Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Kommanditisten

Tatbestand

Der Beklagte ist Insolvenzverwalter in dem am 21. November 2013 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der D.                             GmbH & Co. Tankschiff KG, einer Publikumsfondsgesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft (im Folgenden: Schuldnerin). Unternehmensgegenstand der Schuldnerin war der Erwerb, Betrieb und die Vercharterung eines Tankschiffs, welches der Kläger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens veräußerte. Bei der Festsetzung der Gewerbesteuer der Schuldnerin für das Jahr 2014 wurde ihrem Gewinn wegen ihres Wechsels der Besteuerungsart zur Tonnagebesteuerung ein Unterschiedsbetrag gemäß § 5a Abs. 4 EStG hinzugerechnet. Die mit Bescheid vom 8. April 2016 festgesetzte Steuer wurde im Insolvenzverfahren in Höhe von 1.550.159,80 € als Masseverbindlichkeit geltend gemacht.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:130721UIIZR172.19.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2021 S. 1631 Nr. 12
NWB-Eilnachricht Nr. 39/2021 S. 2886
DAAAH-90087

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