Sächsisches Landesblindengeld - Wohnsitz im EU-Ausland - in Österreich lebende deutsche Rentnerin - europäisches Koordinierungsrecht - soziale Sicherheit - Leistungsexport - Leistung bei Krankheit - Wohnsitzwechsel - letzter inländischer Wohnsitz als Anknüpfungspunkt - sozialgerichtliches Verfahren - Einvernehmensanwalt - Fortwirkung der Einvernehmenserklärung im Revisionsverfahren - Schriftform der Revisionsschrift - österreichische Rubrumsunterschrift keine Unterschrift - Ausschluss von Entwürfen - Annahme einer willentlichen Entäußerung
Leitsatz
1. Deutsches Landesblindengeld ist EU-rechtlich eine Geldleistung bei Krankheit.
2. Geldleistungen bei Krankheit an Rentner mit nur einer Rente aus einem Mitgliedstaat werden vom zuständigen Träger des Mitgliedstaats nach dessen nationalen Rechtsvorschriften erbracht, in dem der Träger der Sachleistungen bei Krankheit seinen Sitz hat.