1. Normativ als Ehrenamt eingeordnete Tätigkeiten, die Ausfluss einer organschaftlichen Stellung in der kommunalen Selbstverwaltung sind, erfüllen nicht die Voraussetzungen einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt, wenn sie durch ideelle Zwecke und Unentgeltlichkeit geprägt sind.
2. Eine Aufwandsentschädigung begründet keine Vergütungserwartung, wenn sie die mit dem Ehrenamt verbundenen Kosten und Aufwände nicht evident überschreitet und einem Vergleich mit normativen Pauschalen für ehrenamtliche Tätigkeiten, auch außerhalb des Sozialversicherungsrechts, standhält (Fortführung von = BSGE 124, 37 = SozR 4-2400 § 7 Nr 31 <Kreishandwerksmeister>).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BSG:2021:270421UB12KR2519R0
Fundstelle(n): DStR 2022 S. 430 Nr. 9 NJW 2021 S. 3212 Nr. 43 ZAAAH-90126