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BVerwG Beschluss v. - 9 B 48/20

Gesetze: § 58 Abs 1 LAnpG, § 63 Abs 2 LAnpG, § 8 Abs 2 FlurbG, § 139 Abs 1 S 2 FlurbG, § 100 VwGO, § 99 VwGO, § 54 Abs 1 VwGO, § 42 Abs 2 VwGO, § 9 Abs 3 VwGO, § 5 Abs 3 S 2 VwGO, § 138 Nr 1 VwGO, Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 557 Abs 2 ZPO

Erhebliche Gebietserweiterung in einem Bodenordnungsverfahren

Leitsatz

1. Die Maßstäbe für die Abgrenzung zwischen einer geringfügigen und einer erheblichen Änderung des Flurbereinigungsgebiets im Sinne des § 8 FlurbG gelten über § 63 Abs. 2 LwAnpG auch im Bodenordnungsverfahren.

2. Die Teilnehmer eines Bodenordnungsverfahrens sind hinsichtlich der Anordnung einer erheblichen Gebietserweiterung nach § 8 Abs. 2 FlurbG i.V.m. § 63 Abs. 2 LwAnpG klagebefugt.

3. Das Akteneinsichtsrecht nach § 100 VwGO erstreckt sich auf alle dem Gericht in der konkreten Streitsache vorliegenden Akten mit ihrem gesamten Inhalt. Die Einsicht in diese Akten kann das Gericht auch dann nicht verweigern, wenn deren Inhalt seiner Auffassung nach keine Bedeutung hat.

4. Zur Frage der Besetzung des Flurbereinigungsgerichts bei Entscheidungen außerhalb der mündlichen Verhandlung.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2021:030821B9B48.20.0

Fundstelle(n):
CAAAH-90138

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