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Umsatzsteuer; Steuerbefreiung der Umsätze nach § 4 Nr. 3 Buchstabe a UStG (Abschnitt 4.3.2 Abs. 4 UStAE); Umsetzung des , L.C
(2020/0057950) -, BStBl I S. 235
Bezug: BStBl 2020 I S. 235
Bezug: BStBl 2020 I S. 1015
Bezug:
Bezug:
I.
Mit (2020/0057950) -, BStBl 2020 I S. 235 wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass an das , L.C. dahingehend angepasst, dass Abschnitt 4.3.2 Abs. 4 UStAE um den Hinweis erweitert wurde, dass die Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa UStG grundsätzlich nur für die Leistungen des Hauptfrachtführers, nicht aber für Leistungen der Unterfrachtführer in Betracht kommt. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die grenzüberschreitende Beförderung oder andere sonstige Leistung unmittelbar an den Versender oder den Empfänger dieser Gegenstände geleistet wird.
In der Praxis sind Zweifelsfragen zur Person des Versenders im Zusammenhang mit dem EuGH-Urteil sowie Schwierigkeiten bei der Umsetzung, insbesondere bei programmgesteuerten Abläufen, aufgekommen. Um den Unternehmern mehr Zeit für die Umsetzung zu geben, wurde die im BStBl 2020 I S. 235, verankerte Nichtbeanstandungsregelung, wonach es für vor dem ausgeführte Umsätze nicht beanstandet wird, wenn die bisher geltende Rechtslage zu Abschnitt 4.3.2 Abs. 4 UStAE angewendet wird, bis zum verlängert, vgl. BStBl 2020 I S. 1043