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BMF - III C 3 - S 7279/19/10005 :003 BStBl 2021 I S. 1856

Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG bei Organschaften; Auswirkungen des

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Bezug: BStBl 2014 II S. 128

I.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom , V R 32/19, entschieden, dass bei einer Organschaft der Organträger die Eingangsleistung bezieht, so dass es für § 13b Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 UStG auf die Außenumsätze des Organkreises ankommt. Dabei kommt es auf die dem Organträger umsatzsteuerrechtlich zuzuordnenden Außenumsätze und nicht auf die nichtsteuerbaren Innenumsätze der Organgesellschaft innerhalb des Organkreises an.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Das o. g. Urteil des BFH ist zur Rechtslage in den Besteuerungszeiträumen 2008 bis 2011 ergangen. Es betrifft damit die Jahre vor der Änderung des Anwendungsbereichs der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Bauleistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG) durch Artikel 8 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und cc i. V. m. Artikel 28 Abs. 4 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften - KroatienG - vom (BGBl 2014 I S. 1266) mit Wirkung vom und ist vor diesem Hintergrund restriktiv auszulegen.

Ab diesem Zeitpunkt wird für den Anw...

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