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Umsatzsteuer; Umsatzsteuerbefreiung für Post-Universaldienstleistungen nach § 4 Nr. 11b UStG; und V R 37/19 (V R 8/16)
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Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
I. Allgemeines
Mit Urteil vom , C-4/18 und C-5/18, Winterhoff u. a., hat der EuGH entschieden, dass bestimmte Anbieter von Briefzustelldienstleistungen, die in ihrer Eigenschaft als Inhaber einer nationalen Lizenz, die ihnen die Erbringung dieser Dienstleistung gestattet, und die verpflichtet sind, förmliche Zustellungen von Schriftstücken von Gerichten oder Verwaltungsbehörden nach Vorschriften des nationalen Rechts durchzuführen, als "Universaldiensteanbieter" im Sinne der Richtlinie 97/67/EG anzusehen sind, so dass solche förmlichen Zustellungen als von "öffentlichen Posteinrichtungen" erbrachte Dienstleistungen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG von der Umsatzsteuer zu befreien sind.
Durch diese Rechtsprechung des EuGHs und nachfolgend des BFH mit Urteilen vom , V R 36/19 (V R 30/15), BStBl 2021 II S. 790, und V R 37/19 (V R 8/16), BStBl 2021 II S. 792, ist die bisherige Verwaltungsauffassung in Abschnitt 4.11b.1. Abs. 8 UStAE überholt, wonach förmliche Zustellungen im Sinne des § 33 PostG nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 11b UStG fallen.
II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Unter Bezugnahme auf das E...BStBl 2010 I S. 846BStBl 2021 I S. 1856