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BFH Beschluss v. - I B 43/20 (AdV)

Gesetze: ZPO § 240 Satz 1; ZPO § 249 Abs. 2 und Abs. 3; FGO § 155 Satz 1;

Unterbrechung eines AdV-Verfahrens wegen Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Antragstellers

Leitsatz

NV: Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers führt bei einem AdV-Verfahren grundsätzlich nicht zu einer Unterbrechung nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 240 Satz 1 ZPO. Etwas anderes gilt aber dann, wenn die durch die angefochtenen Bescheide festgesetzten Steuern schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vollständig getilgt wurden und es somit um eine Aufhebung der Vollziehung mit der Folge entsprechender Erstattungsansprüche geht.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2021:BA.300621.IB43.20.0

Fundstelle(n):
AO-StB 2021 S. 354 Nr. 11
BB 2021 S. 2325 Nr. 40
BFH/NV 2021 S. 1524 Nr. 12
GmbHR 2022 S. 55 Nr. 1
NJW 2021 S. 10 Nr. 42
PAAAH-90284

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