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BFH Urteil v. - IV R 23/18

Gesetze: EStG § 4 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, Abs. 2; EStG § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 8; AO § 179; AO § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; FGO § 40 Abs. 2; FGO § 48 Abs. 1 Nrn. 1 und 5; FGO § 60 Abs. 3; FGO § 118 Abs. 2; FGO § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2; ZPO § 894;

Schadensersatz wegen Prospekthaftung bei Beteiligung an einer gewerblich tätigen Fonds-KG unterliegt der Einkommensteuer

Leitsatz

1. NV: Der Schadensersatzanspruch eines Mitunternehmers wegen Prospekthaftung unterliegt der Einkommensteuer.

2. NV: Besteht die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz Zug um Zug gegen Übertragung der Kommanditbeteiligung selbst, führt die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an der Kommanditbeteiligung zu einem Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Besteht die Verpflichtung Zug um Zug gegen Abtretung von Ansprüchen, die nicht der Übertragung der Beteiligung selbst entsprechen, führt die Abtretung zu einem laufenden Sonderbetriebsgewinn nach § 15 EStG.

3. NV: Zinsen im Zusammenhang mit einem Schadensersatzanspruch aus Prospekthaftung sind Bestandteil derjenigen betrieblichen Einkünfte, die aus dem Schadensersatz selbst erzielt werden.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2021:U.170321.IVR23.18.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2021 S. 1473 Nr. 12
NAAAH-90289

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