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BGH Beschluss v. - III ZB 9/21

Gesetze: § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Rechtsanwaltsverschulden durch vorschnelles Aufgeben der Telefaxübermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes – Rechtsanwaltsverschulden; Berufungsfrist; vorschnelles Aufgeben der Telefaxübermittlung

Leitsatz

Rechtsanwaltsverschulden; Berufungsfrist; vorschnelles Aufgeben der Telefaxübermittlung

Einem Rechtsanwalt gereicht es zum Verschulden, wenn er den Versuch, einen fristgebundenen Schriftsatz (hier: Berufungsschrift) per Telefax an das Gericht zu übermitteln, vorschnell aufgibt und die für ihn nicht aufklärbare Ursache der aufgetretenen Übermittlungsschwierigkeiten der Risikosphäre des Empfangsgerichts zuschreibt (Fortführung von BGH, Beschlüsse vom - II ZB 25/13, NJW 2015, 1027 Rn. 20 ff und vom - VIII ZB 19/18, NJW 2019, 3310 Rn. 16 ff).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:260821BIIIZB9.21.0

Fundstelle(n):
BB 2021 S. 2369 Nr. 41
NJW 2021 S. 8 Nr. 42
NJW-RR 2022 S. 204 Nr. 3
NWB-Eilnachricht Nr. 3/2022 S. 155
NWB-Eilnachricht Nr. 50/2021 S. 3707
PAAAH-90501

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