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BGH Beschluss v. - EnVR 45/20

Gesetze: § 7 Abs 1 S 2 Nr 4 StromNEV, § 56 EEG 2017, §§ 56ff EEG 2017, § 26 KWKG, §§ 26ff KWKG

Stromnetzentgelt: Berücksichtigung von Forderungen und Verbindlichkeiten des Übertragungsnetzbetreibers aus der Umsetzung des EEG-Ausgleichsmechanismus bei der Festlegung der Erlösobergrenze – EEG-Ausgleichsmechanismus

Leitsatz

EEG-Ausgleichsmechanismus

Forderungen und Verbindlichkeiten des Übertragungsnetzbetreibers aus der Umsetzung des der Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Kraft-Wärme-Kopplung dienenden Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz stellen kein für den Betrieb des Übertragungsnetzes notwendiges Umlaufvermögen dar, welches im Rahmen der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung bei der Festlegung der Erlösobergrenze nach § 7 StromNEV zu berücksichtigen ist.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:060721BENVR45.20.0

Fundstelle(n):
BB 2021 S. 2369 Nr. 41
WM 2022 S. 1400 Nr. 28
ZAAAH-90502

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