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BGH Urteil v. - I ZR 163/19

Gesetze: § 97 Abs 2 MarkenG, § 100 Abs 1 S 1 MarkenG, EUV 1151/2012

Kollektivmarke; Reichweite des Schutzes geografischer Herkunftsangaben; Schutzschranke der guten Sitten – Hohenloher Landschwein

Leitsatz

Hohenloher Landschwein

Der Schutz geografischer Herkunftsangaben als Kollektivmarken nach dem Markengesetz besteht grundsätzlich selbständig neben dem Schutz geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel. Ist eine nach deutschem Recht als Kollektivmarke eingetragene geografische Herkunftsangabe nicht nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingetragen und wurde auch kein Antrag auf eine Eintragung dorthin gestellt, wird die Anwendung des § 100 Abs. 1 MarkenG bei der Bestimmung der Grenzen zur Benutzung der Angabe seitens eines Dritten durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 daher weder gesperrt noch eingeschränkt. Im Rahmen der Abwägung, ob die Benutzung durch einen Dritten den guten Sitten im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 1 MarkenG entspricht, kann demgemäß auch die Qualitätsfunktion der Marke Berücksichtigung finden.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:290721UIZR163.19.0

Fundstelle(n):
EAAAH-90710

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