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BMF - III C 4 - S 6405/20/10002 :002 BStBl 2021 I S. 1864

Versicherungsteuer; Transportgüterversicherung; Steuerbefreiung nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 VersStG

Bezug: BStBl 1995 I S. 833

Bezug: BStBl 2013 II S. 596

I. Grundlagen

Nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 VersStG ist die Zahlung des Versicherungsentgelts für eine Versicherung beförderter Güter gegen Verlust oder Beschädigung als Transportgüterversicherung (einschließlich Valorenversicherung und Kriegsrisikoversicherung) von der Steuer befreit, wenn sich die Versicherung auf Güter bezieht, die ausschließlich im Ausland oder im grenzüberschreitenden Verkehr einschließlich der Durchfuhr befördert werden.

Gegenstand einer Transportgüterversicherung ist die Absicherung von Gütern gegen die Gefahr, während der Beförderung oder einer damit im Zusammenhang stehenden Lagerung Schaden zu nehmen. Dies bedeutet insbesondere, dass grundsätzlich nur die Absicherung gegen solche Risiken unter die genannte Versicherungsteuerbefreiung fällt, die sich entweder unmittelbar beim Transport realisieren, oder zumindest einen engen zeitlichen und örtlichen Bezug zu dem in Rede stehenden Gütertransport aufweisen.

II. Versicherungsteuerrechtliche Bewertung von zusätzlich abgesicherten Risiken

Im Hinblick auf die Einbeziehung bestimmter Risiken in den Versicherungsschutz einer Transportgüterversicherung gilt Folgendes:

1. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 10 VersStG von der Versicherungsteuer befreit ist...

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