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Versicherungsteuer; Transportgüterversicherung; Steuerbefreiung nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 VersStG
Bezug: BStBl 1995 I S. 833
Bezug: BStBl 2013 II S. 596
I. Grundlagen
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 VersStG ist die Zahlung des Versicherungsentgelts für eine Versicherung beförderter Güter gegen Verlust oder Beschädigung als Transportgüterversicherung (einschließlich Valorenversicherung und Kriegsrisikoversicherung) von der Steuer befreit, wenn sich die Versicherung auf Güter bezieht, die ausschließlich im Ausland oder im grenzüberschreitenden Verkehr einschließlich der Durchfuhr befördert werden.
Gegenstand einer Transportgüterversicherung ist die Absicherung von Gütern gegen die Gefahr, während der Beförderung oder einer damit im Zusammenhang stehenden Lagerung Schaden zu nehmen. Dies bedeutet insbesondere, dass grundsätzlich nur die Absicherung gegen solche Risiken unter die genannte Versicherungsteuerbefreiung fällt, die sich entweder unmittelbar beim Transport realisieren, oder zumindest einen engen zeitlichen und örtlichen Bezug zu dem in Rede stehenden Gütertransport aufweisen.
II. Versicherungsteuerrechtliche Bewertung von zusätzlich abgesicherten Risiken
Im Hinblick auf die Einbeziehung bestimmter Risiken in den Versicherungsschutz einer Transportgüterversicherung gilt Folgendes: