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BSG Urteil v. - B 6 KA 15/20 R

Gesetze: § 98 SGB 5, § 7 SGB 8, § 32 Ärzte-ZV, § 32b Ärzte-ZV, § 15 BEEG, § 92 BBG 2009, § 1 JuSchG, § 1626 BGB, § 1631 BGB

Vertragsärztliche Versorgung - Beschäftigung eines Vertreters oder Entlastungsassistenten während der Erziehung von Kindern unter 18 Jahren - Anspruch auf Vertretung oder Entlastungsassistenz je Kind für 36 Monate - Zurechnung der Zeiträume gemeinsamer Erziehung - keine Übertragbarkeit

Leitsatz

1. Ein Vertragsarzt darf einen Vertreter oder einen Entlastungsassistenten bis zu einer Dauer von 36 Monaten einsetzen, wenn er ein Kind erzieht, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

2. Ein Anspruch auf Vertretung oder Entlastungsassistenz besteht für jedes Kind für die Dauer von 36 Monaten, wobei Zeiten der gemeinsamen Erziehung von Kindern jedem der drei Kinder zugerechnet werden und nicht übertragbar sind.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2021:140721UB6KA1520R0

Fundstelle(n):
NAAAH-90840

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