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BSG Urteil v. - B 6 KA 1/20 R

Gesetze: § 94 SGG, § 96 SGG, § 131 Abs 3 SGG, § 141 Abs 1 Nr 1 SGG, § 153 Abs 1 SGG, § 153 Abs 4 SGG, § 202 S 1 SGG, § 17 Abs 1 S 2 GVG, § 106 Abs 5a S 1 SGB 5 vom , § 106 Abs 5a S 3 SGB 5 vom , § 106 Abs 5e S 1 SGB 5 vom , § 106 Abs 5e S 2 SGB 5 vom , § 106 Abs 5e S 7 SGB 5 vom , § 106a Abs 1 SGB 5, § 106c SGB 5

Sozialgerichtliches Verfahren - Berufung der beklagten Behörde gegen ein Urteil des SG - anschließender Erlass eines Änderungsbescheids - Gegenstand des Berufungsverfahrens - Rücknahme der Berufung - Verpflichtung zur Entscheidung über den Änderungsbescheid auf Klage - Bescheidungsurteil - keine Berücksichtigung klägerischer Einwendungen in die als maßgeblich vorgegebene Rechtsauffassung - Rechtskraftwirkung - Ausschluss entsprechender Einwendungen im nachfolgenden Verwaltungs- oder Klageverfahren - hier: vertragsärztliche Wirtschaftlichkeitsprüfung - Klage gegen Richtgrößenregress für ärztliche Verordnungen aus dem Jahr 2003

Leitsatz

1. Legt allein die beklagte Behörde Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts ein und erlässt sie anschließend einen Änderungsbescheid, der Gegenstand dieses Berufungsverfahrens wird, bleibt das Berufungsgericht nach Rücknahme der Berufung verpflichtet, über den Änderungsbescheid auf Klage zu entscheiden.

2. Sind Einwendungen des Klägers in die als maßgeblich vorgegebene Rechtsauffassung eines Bescheidungsurteils nicht übernommen worden, ist der Kläger in dem nachfolgenden Verwaltungs- oder Klageverfahren aufgrund der Rechtskraftwirkung dieses Urteils mit den entsprechenden Einwendungen ausgeschlossen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2021:140721UB6KA120R0

Fundstelle(n):
NJW 2022 S. 496 Nr. 7
HAAAH-90842

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