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BFH Beschluss v. - V B 34/20

Gesetze: FGO §§ 116 Abs. 6, 119 Nr. 6; UStG § 15;

Belegnachweis beim Vorsteuerabzug

Leitsatz

1. NV: Ein wesentlicher Verfahrensmangel i.S. des § 119 Nr. 6 FGO ist anzunehmen, wenn in Bezug auf einen wesentlichen Streitpunkt die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen.

2. NV: § 15 UStG enthält neben der Rechnung keine belegartig zu erfüllenden Voraussetzungen. Daher führt die Verletzung einkommensteuerrechtlicher Aufzeichnungspflichten zu keinem Vorsteuerabzugsverbot, da eine Einschränkung des Vorsteuerabzugs wegen nicht eingehaltener Formvorschriften für den Nachweis von Betriebsausgaben im Ertragsteuerrecht für den Bereich der Umsatzsteuer unionsrechtswidrig ist. Dies ist auch für das Fahrtenbuch als sog. Belegnachweis i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG zu beachten.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2021:B.020721.VB34.20.0

Fundstelle(n):
BB 2021 S. 2390 Nr. 41
BB 2021 S. 2851 Nr. 48
BBK-Kurznachricht Nr. 21/2021 S. 1000
BFH/NV 2021 S. 1523 Nr. 12
DStR-Aktuell 2021 S. 8 Nr. 40
KÖSDI 2022 S. 22566 Nr. 1
StuB-Bilanzreport Nr. 21/2021 S. 870
UStB 2021 S. 354 Nr. 11
TAAAH-90945

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