Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für das Revisionsverfahren
Leitsatz
1. NV: Die Erstattungsfähigkeit der Kosten des Beigeladenen für das Klage- und das Revisionsverfahren kann unterschiedlich zu beurteilen sein.
2. NV: Die Erstattungsfähigkeit der Kosten des Beigeladenen für das Revisionsverfahren nach billigem Ermessen kommt auch in Betracht, wenn der Beigeladene das Revisionsverfahren bis zur Erledigung der Hauptsache wesentlich fördert, indem er zur Sache vorträgt, gegen die geänderte Feststellung der streitigen Besteuerungsgrundlagen in den dem klägerischen Begehren abhelfenden Gewinnfeststellungsbescheiden —auch zu seinen Lasten— keine Einwendungen erhebt und zum Ausdruck bringt, sich an die zwischen den Hauptbeteiligten vereinbarte Einigung gebunden zu fühlen.