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BGH Urteil v. - IX ZR 165/19

Gesetze: § 280 Abs 1 BGB, § 675 Abs 1 BGB

Rechtsanwaltsvertrag: Pflicht zur Beratung über die Erfolgsaussichten einer in Aussicht genommenen Rechtsverfolgung; Pflicht zur Aufklärung über eine Verschlechterung der Erfolgsaussichten bei Veränderung der Ausgangslage; Anscheinsbeweis für beratungsgerechtes Verhalten des Mandanten bei bestehendem Deckungsanspruch gegen den Rechtsschutzversicherer

Leitsatz

1. Die Pflicht des Rechtsanwalts zur Beratung des Mandanten über die Erfolgsaussichten einer in Aussicht genommenen Rechtsverfolgung besteht unabhängig davon, ob der Mandant rechtsschutzversichert ist oder nicht.

2. Die Pflicht des Rechtsanwalts, den Mandanten über die Erfolgsaussichten einer in Aussicht genommenen Rechtsverfolgung aufzuklären, endet nicht mit deren Einleitung; verändert sich die rechtliche oder tatsächliche Ausgangslage im Laufe des Verfahrens, muss der Rechtsanwalt seinen Mandanten über eine damit verbundene Verschlechterung der Erfolgsaussichten aufklären.

3. Ein bestehender Deckungsanspruch des Mandanten gegen seinen Rechtsschutzversicherer oder eine bereits vorliegende Deckungszusage können den Anscheinsbeweis für ein beratungsgerechtes Verhalten des Mandanten ausschließen; dies gilt nicht, wenn die Rechtsverfolgung objektiv aussichtslos war.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:160921UIXZR165.19.0

Fundstelle(n):
BB 2021 S. 2434 Nr. 42
DB 2021 S. 2484 Nr. 42
DStR 2022 S. 447 Nr. 9
DStRE 2022 S. 696 Nr. 11
NJW 2021 S. 10 Nr. 43
NJW 2021 S. 3324 Nr. 45
NWB-Eilnachricht Nr. 41/2021 S. 3025
WM 2023 S. 91 Nr. 2
LAAAH-91172

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