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BVerwG Beschluss v. - 4 AV 2/12

Gesetze: § 173 S 1 VwGO, § 67 Abs 4 VwGO, § 87 Abs 1 ZPO

Zuständigkeit für die Bestellung eines Notanwalts; Außenwirkung der Kündigung des Prozessvertretungsvertrages

Leitsatz

Zuständiges Prozessgericht für die Entscheidung über einen Antrag auf Bestellung eines Notanwalts nach Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und noch nicht erfolgter Vorlage ist das Bundesverwaltungsgericht.

Fundstelle(n):
RAAAH-91854

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