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Niedersächsisches FG   v. - 3 K 5/21 EFG 2021 S. 1558 Nr. 18

Gesetze: ErbStG 1997 § 15 Abs 2 S 1; ErbStG 1997 § 16 Abs 1 Nr 4; BGB § 80; ErbStG 1997 § 1 Abs 1 Nr 4

Schenkungsteuer bei der Errichtung einer Familienstiftung

Leitsatz

Zu den „entferntest Berechtigten” gemäß §15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG gehören alle Personen, die nach der Satzung - auch nur theoretisch - in Zukunft aus der Generationenfolge Vorteile aus der Familienstiftung erlangen können. Diese müssen weder bereits geboren sein noch einen klagbaren Anspruch haben (Bestätigung der RFH-Rechtsprechung).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2022 S. 10 Nr. 25
DStRE 2022 S. 861 Nr. 14
EFG 2021 S. 1558 Nr. 18
EAAAH-92317

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