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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 2524/19 VE

Gesetze: InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt.; InsO § 55 Abs. 4

Energiesteuer im vorläufigen Insolvenzverfahren als Masseverbindlichkeit – Weiterbelieferung von Kunden eines Stromlieferanten – Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters,

Leitsatz

  1. Der für die Einordnung als Masseverbindlichkeit erforderliche Zusammenhang zwischen der Entstehung der Steuerverbindlichkeit und den Befugnissen des vorläufigen Insolvenzverwalters wird bei der Entstehung der Energiesteuer durch die Weiterbelieferung von Kunden eines Stromlieferanten schon durch den vom Insolvenzgericht angeordneten allgemeinen Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO) begründet.

  2. Dies gilt auch, wenn die Lieferungen in Erfüllung von Verbindlichkeiten aus bereits vor der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters begründeten Dauerschuldverhältnissen erfolgen („Altgeschäfte”).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BB 2021 S. 1877 Nr. 32
YAAAH-92319

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