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BVerwG Beschluss v. - 1 B 39/21

Gesetze: Art 101 Abs 1 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 125 Abs 1 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 133 Abs 5 VwGO, § 133 Abs 3 VwGO, § 173 VwGO, § 87a Abs 3 VwGO, § 87a Abs 2 VwGO, § 295 Abs 2 ZPO

Anforderungen an erfolgreiche Besetzungsrüge

Leitsatz

Ein Beteiligter kann die Rüge, das erkennende Gericht sei mangels seines (wirksamen) Einverständnisses in eine Entscheidung durch die Berichterstatterin (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO) nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, jedenfalls dann nicht mehr erheben, wenn er auch in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertreten war und sich rügelos auf die mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin eingelassen hat (§ 173 VwGO i.V.m. § 295 Abs. 1 ZPO), die objektiv rechtsirrig, aber für den Beteiligten erkennbar von einer vorliegenden Einwilligung ausgegangen ist.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2021:060921B1B39.21.0

Fundstelle(n):
NJW 2021 S. 10 Nr. 43
MAAAH-92417

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