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BGH Urteil v. - I ZR 194/20

Gesetze: § 3a UWG, § 8 Abs 3 Nr 2 UWG, § 5 Abs 5 GlüStVtr NW 2012, § 5 Abs 7 GlüStVtr NW 2021

Wettbewerbswidrige Glücksspielwerbung: Klagebefugnis des Bundesverbandes der Glücksspielunternehmen; Vorliegen eines Mischverbands; Fernsehwerbung für Glücksspielangebote auf einer benannten Internetseite als mittelbare Förderung des Absatzes von Glücksspielangeboten auf einer anderen Internetseite; Verantwortlichkeit einer Holdinggesellschaft für die Ausstrahlung rechtswidriger Werbung; Umfang der Prüfungspflicht eines Rundfunkveranstalters nach erfolgter Abmahnung - Rundfunkhaftung

Leitsatz

Rundfunkhaftung

1. Ein Mischverband liegt nicht vor, wenn die vom Verband satzungsgemäß verfolgten Interessen seiner gewerblichen Mitglieder mit den von ihnen zu wahrenden Verbraucherinteressen übereinstimmen und deshalb nicht die Gefahr einer Interessenkollision besteht.

2. Eine Fernsehwerbung für Glücksspielangebote auf einer benannten Internetseite kann der mittelbaren Förderung des Absatzes von Glücksspielangeboten auf einer anderen Internetseite mit nahezu identischem Domainnamen und ähnlich gestaltetem Inhalt dienen.

3. Eine Holdinggesellschaft, die aufgrund der konzerninternen Aufgabenverteilung die wettbewerbsrechtlichen Prüfungspflichten der konzernangehörigen Rundfunkveranstalter übernimmt, hat für die Ausstrahlung rechtswidriger Werbung einzustehen, wenn sie einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf die Tochterunternehmen hinsichtlich der Veröffentlichung der Werbung hat.

4. Die durch eine Abmahnung ausgelöste Prüfungspflicht eines Rundfunkveranstalters beschränkt sich auf grobe und unschwer erkennbare Rechtsverstöße. Eine aufwändige Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Einbeziehung höchstrichterlich nicht geklärter Rechtsfragen ist einem Rundfunkveranstalter regelmäßig nicht zumutbar.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:220721UIZR194.20.0

Fundstelle(n):
BB 2021 S. 2497 Nr. 43
ZIP 2022 S. 1412 Nr. 28
JAAAH-92483

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