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BGH Urteil v. - IX ZR 100/20

Gesetze: § 129 Abs 1 InsO, § 143 InsO, § 812 Abs 1 S 1 BGB, § 814 BGB, § 817 S 2 BGB

Insolvenzanfechtung: Unentgeltlichkeit der Leistung bei Zahlung auf nicht bestehende Schuld im Zwei-Personen-Verhältnis

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der P.       AG, vormals F.             AG (nachfolgend Schuldnerin). Vorstand war   B.  . Die Schuldnerin war zusammen mit anderen Gesellschaften der sogenannten I.            auf dem unregulierten Kapitalmarkt tätig. Der Beklagte zeichnete bei der Schuldnerin zu einem nicht näher benannten Zeitpunkt Genussrechte. Diesen lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schuldnerin zugrunde, wonach an die Genussrechtsinhaber unter bestimmten Voraussetzungen und abhängig von Jahresüberschüssen jährlich eine Basisdividende und eine Übergewinnbeteiligung ausgeschüttet werden sollten (vgl. zum Wortlaut der Allgemeinen Geschäftsbedingungen BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NJW 2021, 234 Rn. 1).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:220721UIXZR100.20.0

Fundstelle(n):
NAAAH-92486

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