Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BSG Urteil v. - B 12 R 18/19 R

Gesetze: § 22 Abs 1 S 1 SGB 4, § 28f Abs 1 SGB 4, § 28f Abs 2 SGB 4, § 28p Abs 1 S 1 SGB 4, § 28p Abs 1 S 5 SGB 4, § 20 SGB 10, § 1 Abs 1 S 1 AÜG, § 9 Nr 2 AÜG, § 10 Abs 4 AÜG, § 12 Abs 1 S 3 AÜG, § 13 AÜG, § 305 Abs 1 BGB, § 307 Abs 1 BGB, Art 4 Abs 1 EGRL 104/2008, Art 20 Abs 3 GG

Betriebsprüfung - Arbeitnehmerüberlassung - Unwirksamkeit einer Bezugnahme auf einen mehrgliedrigen Tarifvertrag christlicher Einzelgewerkschaften ohne Kollisionsregel - Beitragsbemessung für einen Leiharbeitnehmer nach dem Equal-Pay-Grundsatz - kein Vertrauensschutz des Verleihers - Schätzungsbefugnis des Rentenversicherungsträgers hinsichtlich des Vergleichslohns

Leitsatz

1. Die Bezugnahme auf einen mehrgliedrigen Tarifvertrag christlicher Einzelgewerkschaften ohne Kollisionsregel ist im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung unwirksam, so dass sich die für einen Leiharbeitnehmer zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge nach dem Equal-Pay-Lohn eines vergleichbaren Arbeitnehmers im Entleihunternehmen bemessen, ohne dass sich der Verleiher auf Vertrauensschutz berufen kann.

2. Erfordert die Feststellung des exakten personenbezogenen Vergleichslohns innerhalb einer engen Vergleichslohnspanne einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand, darf die Prüfbehörde einen Mittelwert schätzen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2021:270421UB12R1819R0

Fundstelle(n):
BAAAH-92584

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank