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BSG Urteil v. - B 5 RE 7/19 R

Gesetze: § 24 Abs 1 S 1 SGB 4, § 76 Abs 1 SGB 4, § 3 S 1 Nr 3 SGB 6, § 4 Abs 2 SGB 6, § 4 Abs 3 SGB 6, § 212a Abs 1 S 1 SGB 6, § 212a Abs 1 S 2 SGB 6, § 86 SGB 10

(Versicherungspflicht nach § 3 S 1 Nr 3 SGB 6 bei einem selbstständigen Verletztengeldbezieher - zuletzt keine versicherungspflichtige Tätigkeit - Versicherungspflicht innerhalb der Jahresfrist - Berechnung von Säumniszuschlägen)

Leitsatz

1. Versicherungspflichtig als sonstiger Versicherter ist auch, wer wegen eines Arbeitsunfalls in einer selbstständigen Tätigkeit Verletztengeld bezieht, wenn er im letzten Jahr vor Beginn der Entgeltersatzleistung zuletzt versicherungspflichtig war.

2. Bei der Berechnung von Säumniszuschlägen sind alle Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige bis zum Ablauf des Fälligkeitstags nicht gezahlt hat, zu addieren, bevor der sich daraus ergebende rückständige Gesamtbetrag auf 50 Euro nach unten abgerundet wird, und zwar auch dann, wenn Säumniszuschläge aufgrund rückständiger Beiträge für verschiedene Versicherte erhoben werden.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2021:160621UB5RE719R0

Fundstelle(n):
VAAAH-92586

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