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BFH Urteil v. - X R 17/19

Gesetze: EStG § 1 Abs. 1, Abs. 3; EStG § 1a Abs. 1 Nr. 2 Satz 1; EStG § 2a Abs. 2 Satz 1; EStG § 26 Abs. 1 Satz 1; EStG § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Nr. 3, Satz 2 Nr. 2

Fehlende Feststellungen des FG zur Zusammenveranlagung von Ehegatten

Leitsatz

1. NV: Die unzureichende Sachverhaltsdarstellung in einem tatrichterlichen Urteil stellt einen materiell-rechtlichen Fehler dar, der auch ohne diesbezügliche Rüge vom Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten ist und zum Wegfall der Bindungswirkung gemäß § 118 Abs. 2 FGO führt (vgl. , BFH/NV 2010, 2029, Rz 16; Senatsurteil vom  - X R 72/98, BFHE 202, 514, BStBl II 2004, 403, unter II.2.a).

2. NV: Es stellt einen materiellen Rechtsfehler dar, wenn das FG die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung mit dem im EU-Ausland wohnhaften Ehegatten nicht geprüft und es dementsprechend unterlassen hat, insoweit erforderliche Feststellungen zu treffen.

3. NV: Da die Einzelveranlagung im Verhältnis zur Zusammenveranlagung ein wesensverschiedenes Veranlagungsverfahren darstellt (vgl. , BFHE 206, 201, BStBl II 2004, 980, unter II.1.b), spielt es keine Rolle, ob im Falle der Aufhebung des Zusammenveranlagungsbescheids im weiteren Verlauf etwa notwendig werdende Einzelveranlagungen für die Ehegatten zu einer (jeweils) höheren Steuerbelastung führen könnten (vgl. , BFH/NV 2007, 1893, unter II.3.).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2021:U.140421.XR17.19.0- 2 -

Fundstelle(n):
BFH/NV 2021 S. 1494 Nr. 12
StuB-Bilanzreport Nr. 21/2021 S. 868
JAAAH-92645

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