Zuteilung von Aktien im Rahmen eines ausländischen „Spin-Off" – ertragsteuerliche Folgen für den inländischen Privatanleger
Leitsatz
1. Teilt eine US-amerikanische Kapitalgesellschaft inländischen Anteilseignern im Wege eines sog. „Spin-Off“ Aktien ihrer US-amerikanischen Tochtergesellschaft zu, kann dies grundsätzlich zu Kapitaleinkünften i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG führen, soweit keine Abspaltung i.S. des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG vorliegt.
2. Die Aktienzuteilung im Rahmen eines US-amerikanischen „Spin-Off“ ist nach § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG steuerneutral, wenn die „wesentlichen Strukturmerkmale“ einer Abspaltung i.S. des § 123 Abs. 2 UmwG erfüllt sind. Die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV gebietet eine Erstreckung des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG auch auf ausländische Vorgänge.
3. Der Begriff der „Abspaltung“ i.S. des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG ist typusorientiert auszulegen. Danach ist in Drittstaatenfällen ein gesetzlicher Vermögensübergang durch partielle Gesamtrechtsnachfolge nicht erforderlich (entgegen BMF-Scheiben vom , BStBl I 2016, 85, Rz 115 i.V.m. BStBl I 2011, 1314, Rz 01.36). Entscheidend bei einer „Abspaltung“ i.S. des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG ist, dass die Übertragung der Vermögenswerte in einem einheitlichen „zeitlichen und sachlichen Zusammenhang“ mit der und gegen die Übertragung von Anteilen an der übernehmenden Gesellschaft erfolgt.
Fundstelle(n): BStBl 2022 II Seite 363 AG 2022 S. 200 Nr. 6 BB 2021 S. 2454 Nr. 42 BFH/NV 2021 S. 1585 Nr. 12 BFH/PR 2022 S. 8 Nr. 1 DStRE 2021 S. 1295 Nr. 21 EStB 2022 S. 8 Nr. 1 FR 2021 S. 1139 Nr. 23 HFR 2021 S. 1163 Nr. 12 PIStB 2022 S. 127 Nr. 5 RIW 2022 S. 412 Nr. 6 SAAAH-92655