Besteuerung von Anteilszuteilungen durch eine EU-Kapitalgesellschaft – steuerneutrale Kapitalmaßnahmen i.S. des § 20 Abs. 4a EStG – Nachweis der Einlagenrückgewähr im Steuerfestsetzungsverfahren des Anteilseigners
Leitsatz
1. Ein ausländischer Vorgang ist dann nicht mit einer Abspaltung i.S. des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG vergleichbar, wenn es an einer Übertragung von Vermögensteilen gegen Gewährung von Anteilen des übernehmenden Rechtsträgers an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers fehlt.
2. Die Ermittlung der Höhe des Kapitalertrags ist nicht bereits deshalb unmöglich i.S. des § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG, weil die Anteile von einer ausländischen Gesellschaft zugeteilt werden (entgegen BStBl I 2016, 85, Rz 111).
3. Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG liegen jedenfalls dann nicht vor, wenn die Steuerbarkeit der Anteilszuteilung dem Grunde nach —wegen der Fiktion des § 27 Abs. 8 Satz 9 KStG— und der Höhe nach —wegen eines vorhandenen Börsenkurses der zugeteilten Anteile— feststeht.
4. Es ist fraglich, ob die Regelung des § 27 Abs. 8 Satz 9 KStG, die keine individuelle Nachweismöglichkeit einer Einlagenrückgewähr für Anteilseigner von EU-Kapitalgesellschaften im Veranlagungsverfahren vorsieht, unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung mit den Vorgaben der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) zu vereinbaren ist (Fortentwicklung des Senatsurteils vom - VIII R 18/17, BFHE 270, 495).
Fundstelle(n): BFH/NV 2021 S. 1579 Nr. 12 BFH/PR 2022 S. 6 Nr. 1 DStRE 2021 S. 1342 Nr. 21 EStB 2022 S. 5 Nr. 1 HFR 2021 S. 1166 Nr. 12 KÖSDI 2021 S. 22470 Nr. 11 StuB-Bilanzreport Nr. 21/2021 S. 866 ZIP 2022 S. 428 Nr. 9 CAAAH-92656