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BGH Urteil v. - VII ZR 192/20

Gesetze: § 31 BGB, § 242 BGB, § 826 BGB

Schadensersatzanspruch des Leasingnehmers in einem sog. Dieselfall: Vorteilsausgleichung bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung; Wert der während der Leasingzeit erlangten Nutzungsvorteile

Leitsatz

1. Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung gelten auch für einen Anspruch aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB. Im Wege der Vorteilsausgleichung ist dieser Anspruch um die Nutzungsvorteile zu kürzen, die dem Geschädigten in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sind (Anschluss an , BGHZ 225, 316).

2. Im Rahmen der deliktischen Vorteilsausgleichung entspricht der Wert der während der Leasingzeit erlangten Nutzungsvorteile eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich der Höhe nach den vereinbarten Leasingzahlungen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:160921UVIIZR192.20.0

Fundstelle(n):
BB 2021 S. 2498 Nr. 43
NJW 2021 S. 8 Nr. 44
NJW 2022 S. 321 Nr. 5
WM 2021 S. 2056 Nr. 42
ZIP 2021 S. 73 Nr. 38
ZIP 2022 S. 81 Nr. 2
EAAAH-92690

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