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BGH Urteil v. - I ZR 83/20

Gesetze: Art 34 GG, § 839 Abs 1 BGB, § 19a UrhG, § 97 Abs 1 S 1 UrhG, § 97a Abs 3 S 1 UrhG, § 99 UrhG, § 264 Nr 2 ZPO, § 264 Nr 3 ZPO

Urheberrechtsverletzung: Wiederholungsgefahr bei öffentlicher Zugänglichmachung eines Cartoons auf der Internet-Homepage einer öffentlichen Schule; Rechtskraft der den Hauptantrag abweisenden Entscheidung bei durch den Beklagten eingelegter Berufung gegen die dem Hilfsantrag stattgebende Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts; Auslegung der einseitigen Erledigungserklärung hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs und hilfsweiser Aufrechterhaltung dieses Anspruchs für den Fall der Unbegründetheit des Erledigungsfeststellungsantrags - Uli-Stein-Cartoon

Leitsatz

Uli-Stein-Cartoon

1. Macht ein Lehrer im Rahmen der Informatik-Arbeitsgemeinschaft einer öffentlichen Schule, die sich mit der Erstellung der schulischen Internet-Homepage befasst, auf dieser Homepage einen der Auflockerung und Illustration dienenden Cartoon in urheberrechtsverletzender Weise öffentlich zugänglich, erstreckt sich die hierdurch begründete Wiederholungsgefahr regelmäßig auf alle öffentlichen Schulen im Verwaltungsbereich des in Anspruch genommenen Bundeslands.

2. Weist das erstinstanzliche Gericht den Hauptantrag des Klägers ab und gibt seinem Hilfsantrag statt, fällt bei Einlegung der Berufung durch den Beklagten die Entscheidung über den Hauptantrag bei dem Berufungsgericht nicht zur Entscheidung an, sondern erwächst in Rechtskraft, wenn nicht der Kläger Anschlussberufung einlegt. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn der Kläger den Rechtsstreit erstinstanzlich hinsichtlich des Hauptantrags einseitig für in der Hauptsache erledigt erklärt und den Hauptantrag hilfsweise - für den Fall, dass die Voraussetzungen der Feststellung seiner Erledigung nicht vorliegen - aufrechterhält.

3. Erklärt der Kläger mit Blick auf eine von dem Beklagten nach Klageerhebung abgegebene Unterwerfungserklärung den Rechtsstreit hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs einseitig für erledigt und erhält diesen Anspruch hilfsweise - für den Fall, dass der Erledigungsfeststellungsantrag nicht begründet ist - aufrecht, kann die Erledigungserklärung regelmäßig nicht dahin ausgelegt werden, dass der Kläger auf den Unterlassungsanspruch verzichtet oder die Parteien sich auf sein Entfallen geeinigt hätten.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:220921UIZR83.20.0

Fundstelle(n):
NJW 2022 S. 775 Nr. 11
NAAAH-92862

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