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BGH Beschluss v. - I ZB 16/20

Gesetze: § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 3 MarkenG, § 50 Abs 1 MarkenG, § 50 Abs 2 S 1 MarkenG

Markenlöschungsverfahren: Beweislast bei Zweifel am Vorliegen eines Schutzhindernisses im Eintragungszeitpunkt; Nachweis des Fortbestands der Marke - NJW-Orange

Leitsatz

NJW-Orange

1. An der Rechtsprechung, wonach verbleibende Zweifel, ob ein Schutzhindernis im Eintragungszeitpunkt vorlag, zu Lasten des Antragstellers des Löschungsverfahrens und nicht des Markeninhabers gehen, hält der Senat nicht fest.

2. Es obliegt generell dem Markeninhaber, im Löschungsverfahren diejenigen Umstände nachzuweisen, aus denen sich der (Fort-)Bestand seiner Marke ergibt (im Anschluss an und C­218/13, GRUR 2014, 776 Rn. 70 - Oberbank u.a. [Farbmarke-Rot] und und C-721/18, GRUR 2020, 1301 - Ferrari [testarossa]).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:220721BIZB16.20.0

Fundstelle(n):
KAAAH-92996

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