§ 50d Abs. 3 EStG auch bei sog. Mäanderstruktur geltungserhaltend zu reduzieren
Leitsatz
1. NV: Es ist durch die Rechtsprechung des EuGH (Beschluss GS vom - C-440/17, EU:C:2018:437, HFR 2019, 615) geklärt, dass § 50d Abs. 3 EStG auch bei Vorliegen einer sog. Mäanderstruktur unionsrechtswidrig und deshalb in Form der Eröffnung der Möglichkeit des Gegenbeweises über einen fehlenden Regelungsmissbrauch im Einzelfall geltungserhaltend zu reduzieren ist.
2. NV: Es ist offensichtlich und nicht klärungsbedürftig, dass es für den Gegenbeweis zunächst ausreichend ist, wenn der Steuerpflichtige auf die hypothetische Anrechnungsmöglichkeit des mittelbaren Anteilseigners verweist. Das BZSt kann dies ggf. durch begründete gegenläufige Indizien entkräften.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2021:B.090621.IB60.20.0
Fundstelle(n): BFH/NV 2021 S. 1481 Nr. 12 DStR-Aktuell 2021 S. 6 Nr. 43 IStR 2021 S. 762 Nr. 19 IWB-Kurznachricht Nr. 22/2021 S. 882 KÖSDI 2022 S. 22562 Nr. 1 StuB-Bilanzreport Nr. 3/2022 S. 119 NAAAH-93017