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BFH Beschluss v. - II B 12/21

Gesetze: AO § 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1; AO § 375 Abs. 1 Nr. 1; EMRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2; FGO § 18 Abs. 1 Nr. 2; FGO § 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 und 5; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 28 Abs. 1; GG Art. 33 Abs. 2; GG Art. 97 Abs. 1; GG Art. 100 Abs. 1 Satz 1; StGB § 45 Abs. 2; StPO § 151; StPO § 152 Abs. 1; StPO § 170 Abs. 1;

Amtsentbindung eines ehrenamtlichen Richters wegen Steuerstrafverfahren

Leitsatz

1. NV: Ein ehrenamtlicher Richter am FG ist von seinem Amt zu entbinden, wenn und solange gegen ihn Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann. Auf die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens kommt es nicht an. Erforderlich ist die abstrakte Möglichkeit des Verlustes, nicht aber, dass nach den Umständen des Einzelfalls mit der Aberkennung tatsächlich zu rechnen ist.

2. NV: Dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Zugang zu öffentlichen Ämtern wird dadurch Genüge getan, dass der ehrenamtliche Richter, wenn er rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen ist, die Aufhebung des Beschlusses über seine Amtsentbindung beantragen kann.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2021:B.290721.IIB12.21.0

Fundstelle(n):
AO-StB 2021 S. 387 Nr. 12
AO-StB 2022 S. 17 Nr. 1
BFH/NV 2021 S. 1520 Nr. 12
HFR 2021 S. 38 Nr. 1
PStR 2022 S. 25 Nr. 2
wistra 2022 S. 40 Nr. 1
XAAAH-93018

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